In Baden-Württemberg bilden das Landesheimgesetz und die Landesheimmitwirkungsverordnung die Rechtsgrundlage für die Mitwirkung im Heim. Die Mitwirkung der Heimbewohner ist in § 5 des Landesheimgesetztes geregelt. Für den Fall, dass kein Heimbeirat oder Fürsprechergremium gebildet werden kann, wird durch die zuständige Heimaufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung mindestens ein Heimfürsprecher für 2 Jahre ernannt. Dieses Ehrenamt setzt voraus, dass die Freude in der Begleitung von Menschen und das Interesse für diese Tätigkeit gegeben sind.
Derzeit sind als Heimfürsprecher tätig:
Herr Pfarrer Roland Klaus
07735 2074
roland.klaus@kbz.ekiba.de
Herr Pfarrer Stefan Hutterer
07735 2034
info@kirchen-hoeri.de
Landesheimgesetz
Landesheimmitwirkungsverordnung
Broschüre Mitwirkung im Heim